Technische Details bei der Montierung

Hier finden sie eine Übersicht über die wichtigen Gesetze bei der Handlaufmontierung.

Die geforderte Höhe beträgt 0,85 m bis 0,90 m über der Bodenfläche, bzw. über der Vorderkante der Auftritte. (Dies gilt für alle Gebäude, die nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegen)

Der Treppenlauf muss an beiden Enden um wenigstens 0,30 m überragt werden.

An Ecken oder anderen Änderungen der Laufrichtung darf der Handlauf nicht unterbrochen werden.

Falls das Handlaufende um mehr als 10 cm in den Raum frei hereinragt, muss das Ende nach unten oder seitlich gekrümmt sein.

Der Handlauf muss rund und umfassbar sein und einen festen Halt bieten.

Der Durchmesser sollte etwa 45 mm betragen.

Die Befestigung des Handlaufes muss von unten erfolgen und darf das Gleiten mit der Hand nicht beeinträchtigen.

Der Wandabstand muss mindestens 5 cm betragen

Handläufe müssen an beiden Seiten der Treppe vorhanden sein.

Wenn die Treppenbreite mehr als 4 Meter beträgt, muss mittig ebenfalls ein Handlauf angebracht werden.

Der Handlauf muss farblich in einem deutlichen Kontrast zu der Wand sein

Geregelt werden diese in der DIN 18040-2 - Barrierefreies Bauen Ausgabe 2011-9

Die DIN-Broschüren können sie bei dem Deutschen Institut für Treppensicherheit genau nachlesen. Es stehen dort auch ausführliche Broschüren zum Download bereit.

DIN-Normen haben keine Gesetzeskraft. Sie sind Empfehlungen. Erst die entsprechenden Gesetze machen eine Norm (ganz oder teilweise) zu einer Pflicht.

Genaueres über DIN-Normen können bei dem Deutschen Institut für DIN-Normung nachlesen.

Gesetze

Die Gesetze bezüglich des Bauens werden in der Bauverordnung festgelegt. Diese Unterscheidet sich innerhalb Deutschlands ebenso wie in den verschiedenen Ländern der Welt. Beim Bauen sollten sie die Gesetze Ihres Bundeslandes und ihres Landes, falls sie außerhalb Deutschlands bauen möchten, beachten.

Sie können auch gerne uns kontaktieren, wenn Sie Fragen haben, wir können zusammen eine Lösung für ihr Bauvorhaben finden!